AGB

ALLGEMEINE Geschäftsbedingungen der MRT Medizin- und Röntgentechnik GmbH

 
 1. Geltungsbereich
 
 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, bei denen wir,

MRT Medizin- und Röntgentechnik Gmbh 

Nachfolgend „MRT“ genannt
Ostsiedlung 26
04442 Zwenkau
Amtsgericht Leipzig HRB 35811, 
USt.-ID: DE 812 960 999     
 
 Lieferungen und Leistungen erbringen.
 
 

1.2 Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 


 1.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB in der dem Kunden zuletzt mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
 
 1.4 Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von uns. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Vertragsdurchführung vorbehaltlos verwirklichen.
 
 1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.6. Beratungen und Auskünfte: Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen unserer Mitarbeiter, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Käufer/Auftraggeber auf Haftung und Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.

1.7. Allgemeine Dienstleistungen: Auf Kundenwunsch erbringen wir technische Dienstleistungen, Beratungs- und Serviceleistungen. Die Beauftragung hierzu kann formlos erfolgen. In jedem Fall akzeptiert der Kunde unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Beauftragung. Soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, sind die durch uns erbrachten Leistungen vom Kunden ohne Abschläge zu vergüten. 

1.8. Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen und Zusicherungen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.9. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeichen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


 2. Vertragsschluss
 
 

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bis zur Auftragserteilung wird Zwischenverkauf ausdrücklich vorbehalten. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.2. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden. Eine bloße Bestätigung von uns, dass uns die Bestellung bzw. das Vertragsangebot des Kunden zugegangen ist, stellt noch keine verbindliche Annahme dar.

2.3. Technische Angaben, Beschreibungen oder Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Prospekten oder sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar. Sie unterliegen unserem Änderungsvorbehalt.

2.4. Artikeländerungen in Farbe und Design sowie technische Verbesserungen/Änderungen behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren ausdrücklich vor.

2.5. An Abbildungen, Zeichnungen, Prospekten, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Unsere Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit sie als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.6 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird im Falle einer Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und die Gegenleistung wird zurückerstattet.
 
 


 3. Preise und Zahlungsbedingungen
 
3.1 Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder von uns angegeben ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
 
3.2 Wird individuell vereinbart, dass wir im Rahmen der Vertragsdurchführung Sachen an den Kunden versenden sollen, trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager einschließlich etwaiger Zölle, Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.

3.3. Die Art der Verpackung und die Anzahl der Packstücke behalten wir uns vor.

3.4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

3.5 Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch – auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung – jederzeit berechtigt, eine Vertragsdurchführung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse zu verwirklichen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als bewirkt, wenn wir über die entsprechenden Beträge frei verfügen können. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Dispospesen zu Lasten des Kunden entgegengenommen.
 
 3.6 Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Wir behalten uns die Geltendmachung von Verzugszinsen zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz sowie die Geltendmachung eines etwaigen weitergehenden Verzugsschadens vor.Des Weiteren behalten wir uns vor, Mahngebühren in Höhe von 10,- € ab der zweiten Zahlungserinnerung und für jede weitere Mahnung zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

3.7. Ist Zahlung in Teilbeträgen vereinbart und befindet sich der Besteller mit zwei aufeinander folgenden Raten, mindestens jedoch mit 10 % des gesamten Kaufpreises in Verzug, so wird der gesamte Rechnungsbetrag aus dem betreffenden Geschäft nach erfolgloser Setzung einer zwei-wöchigen Frist zur Zahlung fällig.

3.8. Bei einem Besteller, mit dem mehrere Vertragsverhältnisse bestehen, werden die gesamten Rechnungsbeträge aus allen Geschäften nach erfolgloser Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Zahlung fällig, wenn er im Rahmen eines Vertrages mit zwei aufeinander folgenden Raten, mindestens jedoch in Höhe von 10 % des gesamten Kaufpreises in Verzug gerät und zwar ohne Rücksicht auf die bei den übrigen Verträgen getroffenen Vereinbarungen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, hinsichtlich sämtlicher noch nicht abgewickelter Verträge Vorkasse zu verlangen, sowie nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen. Wir sind dabei ohne Schadensnachweis berechtigt, 20 % des Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen, unbeschadet eines höheren Schadensersatzanspruches bei nachzuweisendem höherem Schaden. Dem Besteller bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnung der Schadensersatzansprüche gegen geleistete Teilzahlungen ist zulässig. Für bis zur Rücknahme von Liefergegenständen erfolgte Nutzung ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zur Zahlung fällig. Das Gleiche gilt, wenn wir vom Vertrag zurücktreten, weil uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind.

3.9. Die Entgegennahme von Teilzahlungen stellt keinen Verzicht auf weitergehende Rechte dar.

3.10. Mit dem Tag, an dem der Rechnungsbetrag uns unwiderruflich valutarisch gutgebracht ist, gelten Zahlungen als bei uns eingegangen. Auf Voraus- oder à-Konto-Zahlungen erhält der Besteller keine Zinsen. Zahlungseingänge werden regelmäßig zunächst auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Allgemeine Geschäftsbedingungen.


 3.11 Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen fälligen und vollwirksamen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
 
 3.12 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die vom Kunden zu erbringende Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen („Einzelanfertigungen“) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
 
 3.13 Macht der Kunde bei Vorliegen eines Werkvertrags von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch, können wir als pauschale Vergütung 20% des vereinbarten Gesamtpreises verlangen, wenn die Anlieferung noch nicht begonnen hat. Hat die Anlieferung schon begonnen, sind 80% des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen. Es bleibt dem Kunden jeweils unbenommen nachzuweisen, dass die tatsächlich zustehende Vergütung geringer ist; uns hingegen bleibt jeweils unbenommen nachzuweisen, dass uns eine weitergehende Vergütung zusteht.
 
 


 4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme
 
4.1. Die angegebene Lieferzeit ist für uns unverbindlich.

4.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit bzw. der Reparatur bzw. Installationszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie den Eingang einer ggf. vertraglich vereinbarten Anzahlung voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung erfordert zudem stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Im Falle einer von uns vorzunehmenden Installation ist insbesondere die Anzeige des Bestellers, dass die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Installation gegeben bzw. hergestellt sind, notwendig. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorenthalten. Die Lieferfrist berechnet sich ansonsten im Zweifel vom Tag der Auftragsbestätigung bis zur Absendung ab Werk.

4.3 Die Lieferung erfolgt ab unserem Standort MRT in Zwenkau, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Die Sache wird auf Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt, sofern dies individuell vereinbart wird. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.4. Im Falle unvorhergesehener Hindernisse bei uns oder unseren Vorlieferanten, wie Arbeitskonflikte, Betriebsstörungen, Krieg, Einfuhrsperre, höhere Gewalt und ähnliche Ereignisse, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller daraus Schadenersatzansprüche gegen uns zustehen.

4.5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

4.6. Fixgeschäft Soweit ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB vorliegt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auch haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

4.7    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

4.8. Die Abnahme des Liefergegenstandes hat unverzüglich nach unserer Bereitstellungsanzeige bzw. bei Anlieferung zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung sind wir berechtigt, nach Mahnung und Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von zwei Wochen weitere Lieferungen zu verweigern.

4.9 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen, wobei weitergehende Ansprüche vorbehalten bleiben. Der Schadensersatz beträgt 20 % des Verkaufspreises vorbehaltlich eines nachzuweisenden höheren Schadens. Dem Besteller ist es unbenommen, uns einen geringeren oder gar keinen Schaden nachzuweisen. Die Aufrechnung mit erhaltenen Anzahlungen ist zulässig.

4.10. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4.11. Mit der Abnahme hat auch die technische Abnahmeprüfung zu erfolgen, und zwar am Standort der Ware. Nach Übernahme oder Absendung können Rechte hinsichtlich bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbarer Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die Ware gilt dann insoweit als vertragsgemäß ausgeliefert.


 
 5. Leistungsverzug
 
5.1 Sofern wir verbindliche Leistungsfristen (einschließlich Lieferfristen) aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fälle der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, sowie Fälle, bei denen weder uns noch unsere Zulieferer ein Verschulden trifft oder bei denen wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
 
5.2 Der Eintritt unseres Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir schuldhaft in Leistungsverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises („Leistungswert“), insgesamt jedoch höchstens 5% des Werts der verspätet erbrachten Leistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
 
5.3 Die Rechte des Kunden gemäß Abschnitt A Ziffer 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
 
 


 6. Eigentumsvorbehalt
 
6.1 Bei Verkäufen, Tauschgeschäften und Werklieferungen behalten wir uns das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor („Vorbehaltsware“).
 
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

6.3. Die Geltendmachung unseres Anspruches auf Herausgabe der Kaufsache beinhaltet – ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf – unsere Erklärung, vom Vertrag zurückzutreten. Dabei ist, soweit zulässig, die Setzung einer Nachfrist nicht nötig.

6.4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Besteller ordnungsgemäß zu lagern, auf seine Kosten ausreichend zu versichern und uns dieses auf Verlangen nachzuweisen.
 
 6.5. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor ihrer vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Wird unsere Eigentumsvorbehaltsware durch Dritte beansprucht, so ist uns dies durch den Besteller unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Besteller hat den Dritten auf unsere Eigentumsrechte unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Verstößt der Besteller gegen diese gegenüber uns und dem Dritten bestehende Mitteilungspflicht und sollte der Dritte danach nicht in der Lage sein, uns die aus der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet der Besteller für den von uns insoweit entstandenen Ausfall. Allgemeine Geschäftsbedingungen

6.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 6.8, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder bei Einstellung eines solchen Verfahrens mangels Masse wird die gesamte Restschuld fällig und wir haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung sowie Herausgabe der Ware zu verlangen. Nach erfolgtem Rücktritt hat uns der Besteller auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und eine Liste der an uns abgetretenen Forderungen, die auch ihre Höhe sowie Namen und Adresse des jeweiligen Schuldners angibt, zu übergeben.

6.7. Übersicherungsklausel Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6.8 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abschnitt A Ziffer 6.2 oder 6.3 dieser AGB vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
 
 6.9 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
 
 
 

6.10 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

7.Transport 

7.1. Die Verpackung, Verladung und der Transport aller von uns zum Versand kommenden Güter erfolgt ab Standort auf Rechnung des Bestellers.

7.2. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

7.3. Der Transport, auch wenn er durch uns und mit unseren eigenen Transportmitteln durchgeführt wird, erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Bestellers, d.h. die Durchführung des Transports steht der im § 447 Abs. 1 BGB geforderten Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt gleich. Wird der Transport von uns selbst ausgeführt, übernehmen wir für Schäden, deren Eintritt wir zu vertreten haben, nur dann die Haftung, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

7.4. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers durch Unterbleiben einer von ihm zu erbringenden Handlung oder sonstiger Umstände, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, geht die Gefahr bereits an dem Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind berechtigt, die Ware in diesem Fall auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Die Lagerkosten betragen mindestens 0,5% des Verkaufspreises für jeden angefangenen Monat.

7.5. Versandvorschriften des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

8.Installation und Montage 

Sollten wir die Installation oder Montage unserer Waren vornehmen, gelten folgende Bestimmungen:

8.1. Die Installation von Geräten durch uns erfolgt auf Kosten des Bestellers. Der Besteller hat insbesondere die Werkleistung im Zusammenhang mit der Installation, die Fahrtkosten sowie die Spesen einschließlich ggf. erforderlich werdender Übernachtungskosten unserer Mitarbeiter sowie sonstige Nebenkosten wie beispielsweise Zuschläge außerhalb der regulären Arbeitszeit und Überstundenzuschläge zu tragen. Es gilt die im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung als vereinbart, wenn nicht schriftlich eine ausdrücklich als „Festpreisvereinbarung“ gekennzeichnete Abrede getroffen wurde.

8.2. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten die für eine ordnungsgemäße Installation erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere für die Bereitstellung geeigneter Transportmittel ab LKW, für die Verlegung anschlussbereiter Strom-, Wasser- bzw. Abwasserversorgung sowie für die ordnungsgemäße Entsorgung etwaiger Reststoffe bzw. Chemikalien zu sorgen. Der Besteller ist verpflichtet, einen kompetenten Ansprechpartner vor Ort zu benennen, der sich am vereinbarten Installationstermin abrufbereit zur Verfügung hält. Bei Verstoß gegen die oben genannten Pflichten ist der Besteller zum Schadensersatz, insbesondere zur Vergütung zusätzlich entstehender Aufwendungen verpflichtet.

8.3. Sollte die Installation am vereinbarten Termin aus Gründen scheitern, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der gebotenen Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass unbeschadet des Fortbestandes des Kaufvertrags über das Gerät der Montagevertrag gekündigt wird, wenn die im Rahmen der Mitwirkung vom Besteller zu erbringende Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird.

8.4. Bei Vereinbarung einer Montage bzw. Installation durch uns geht die Gefahr für das Kaufobjekt gemäß § 447 Abs. 1 BGB, d.h. mit der Übergabe an die Transportperson durch uns, auch dann auf den Besteller über, wenn der Transport durch unsere Mitarbeiter durchgeführt wird.

8.5. Im Falle der Rücknahme des Gerätes infolge von Zahlungsverzug des Bestellers hat dieser neben dem pauschalen Schadensersatz von 20% gemäß Ziffer. 8.1. die Kosten für die Rückführung des Gerätes, insbesondere die Kosten für Abbau, Rücktransport, Reinigung und Überholung der Maschine zu übernehmen.

8.6. Reparatur- und Serviceleistungen außerhalb der Mängelhaftung sowie die Erstellung von Kostenvoranschlägen sind zu vergüten. Es gilt die gemäß § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung als geschuldet, wenn nicht schriftlich ausdrücklich eine „Festpreisvereinbarung“ getroffen wurde.

8.7. Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich eine „Festpreisvereinbarung“ getroffen wurde. Dies gilt nicht, wenn der Kostenvoranschlag um mehr als 20 % überschritten wird.

9. Gewährleistung

9.1 Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Ware, versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige aus.

9.2 Die MRT gewährleistet beim Kauf von Hardware für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Übergabe bzw. soweit diese vereinbart ist nach Installation, dass diese ordnungsgemäß funktioniert. Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist Hardware, deren technische Spezifikation ohne Zutun von der MRT geändert wurde oder an der Eingriffe vorgenommen worden sind, sowie Verschleißartikel (Speicherfolien, Batterien) oder Verbrauchsmaterial. Für Hardware, die mit Zusatzeinrichtungen versehen worden sind, welche nicht von der MRT stammen, übernimmt die MRT keine Gewährleistung, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Zusatzeinrichtungen die Funktionsfähigkeit der Hardware nicht beeinträchtigen.


 10. Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln
 
10.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
 
10.2 Ist eine gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache („Ersatzlieferung“) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

10.2. Schäden an der gelieferten Ware, die durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung und Handhabung, Eingriffe von fremder Hand, Benutzung fremden Zubehörs oder ungeeigneter Betriebsmittel oder durch chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, die nicht nach dem Vertrag vorgesehen sind, entstehen, sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen.

10.4. Erfolgt eine Ersatzlieferung, ist die mangelhafte Lieferung auf unser Verlangen an uns zurückzusenden.

10.5. Handelt es sich nur um eine Teillieferung oder -leistung oder betrifft der Mangel nur Teile einer funktionellen Einheit, beschränkt sich das Rücktrittsrecht des Bestellers auf den betroffenen Teil.


 
 10.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Gegenleistung erbringt (z.B. den fälligen Kaufpreis bezahlt). Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Gegenleistung zurückzubehalten.
 
 10.7 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Sache zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch einen Einbau der mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
 
 10.8 Verlangt der Kunde unberechtigterweise eine Mangelbeseitigung, können wir die uns daraus entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, nicht erkennbar.
 
 10.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Werken und Neuwaren 12 Monate ab Ablieferung der Sache, oder, sofern die Abnahme eines Werkes bestimmt ist, ab dessen Abnahme. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln sowie die Bedingungen einer gegebenenfalls von uns übernommenen Garantie bleiben unberührt.
 
 10.10 Mängelansprüche bei Gebrauchtwaren sind ausgeschlossen, außer bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln sowie im Umfang einer gegebenenfalls von uns übernommenen Garantie.
 
 10.11 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so unterliegt er unberührt den gesetzlichen Obliegenheiten zur unverzüglichen Untersuchung von Waren und Rüge von Mängeln gemäß §§ 377 und 381 HGB.
 
 10.12 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des Abschnitts A Ziffer 8 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
 
 


 11. Haftung
 
11.1. Unsere Haftung für Schadensersatz ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur …

11.1.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.1.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.2. Eine weitergehende Haftung wegen nur leichter Fahrlässigkeit auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, also auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB – ausgeschlossen.

11.3. Die Regelung gemäß vorstehender Ziffer gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

11.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Allgemeine Geschäftsbedingungen

11.5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir nicht für das Verschulden unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit sich dieses nicht auf vertragswesentliche Pflichten bezieht.

11.6. Ansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 ff. BGB in Rede stehen.


 12. Beauftragung Dritter, Abtretung
 
12.1 Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Pflichten verbundener Unternehmen oder Dritter zu bedienen.
 
12.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, den zugrunde liegenden Vertrag zwischen uns und ihm oder Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten, anderweitig zu übertragen oder auf Dritte zu erweitern, es sei denn, wir stimmen vorher schriftlich zu.
 
 


 13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
 
13.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisung auf andere Rechtsordnungen.  Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
 
13.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Zwenkau. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
 
13.3 Die Streitbeilegung im Rahmen eines Schiedsverfahrens außerhalb des ordentlichen Rechtswegs ist ausgeschlossen.
 
 


 14. Schlussbestimmungen
 
14.1 Ein vollständiges oder teilweises Unterlassen oder eine verspätete Geltendmachung irgendeines Rechts unsererseits gegenüber dem Kunden bedeutet keinen Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An Stelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

16. Schriftformerfordernis

Es gelten ausschließlich diese Bedingungen; Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürften für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel.


 
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MRT Medizin- und Röntgentechnik  GmbH, Ostsiedlung 26,04442 Zwenkau Stand:01.01.2019

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